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Städtische Werke Borna GmbH
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Fernwärme

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Weshalb Fernwärme?

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Weil sie komfortabel und bequem ist!

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Weil sie preiswert und kalkulierbar ist!

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Weil sie vorteilhaft für Hausbesitzer und Bauherren ist!

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Weil sie unschlagbar sicher ist!

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Weil sie die Umwelt schont!

Fernwärme ist, da bereits in den gebrauchsfertigen Zustand umgewandelt, die bequemste und sicherste Art der Gebäudebeheizung. Wird sie über eine hochwertige Hausanschlussstation der SWB bezogen, so sind im Mietpreis für diese Station alle Aufwendungen für die Überwachung und Instandhaltung enthalten. Außerdem behebt unser geschultes Personal Störungen rund um die Uhr. Sie brauchen sich nur noch wohlzufühlen.

Gibt es Fragen zur Fernwärmeheizung oder zu den Preisen, so steht unseren Kunden dafür Fachpersonal in Borna zur Verfügung. Insbesondere beraten und unterstützen wir hier auch gewerbliche Fernwärmeinteressenten.

Als bereits veredeltes Produkt ist Fernwärme preisgünstig. Die Preisbildung ist transparent und die Preisentwicklung jederzeit und von jedermann gut nachvollziehbar, da sie komplett auf vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Parametern beruht.
In Borna gibt es mehrere Fernwärmevorranggebiete. Grundstücke, die sich in diesen Gebieten befinden, werden kostenfrei an die Fernwärme angeschlossen.

Bei der Gebäudesanierung und beim Neubau spart die Beheizung mit Fernwärme teure Zusatzmaßnahmen zur Einhaltung der Vorgaben aus EnEV und EEWärmeG wie zusätzliche Wärmedämmung oder eine Unterstützung durch Solarthermie, denn es wird ein sehr niedriger Primärenergiefaktor von 0,48 erreicht*.

Fernwärme benötigt keine Abgasanlage, kein Brennstofflager und, abhängig von der Ausführung der Hausanschlußstation, keine oder nur eine geringe Stellfläche.

Fernwärme ist geruchlos, denn sie wird mittels heißen Wassers transportiert. Aus diesem Grund ist auch eine Brand- oder Explosionsgefährdung ausgeschlossen.
Planmäßige Unterbrechungen der Versorgung werden rechtzeitig bekanntgegeben. Außerplanmäßige Unterbrechungen werden dank unseres Leitsystems sofort erkannt und die Behebung von Störungen wird umgehend von unserem fachlich versierten Personal in Angriff genommen.

Fernwärme wird in Borna mittels hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt. Gasmotoren treiben Generatoren an, und auf diese Weise wird aus Erdgas gleichzeitig Wärme und Strom erzeugt. Nur bei besonders hohem Wärmebedarf werden diese BHKW-Module kurzzeitig durch Gasheizkessel unterstützt.

Erdgas ist ein besonders umweltschonender fossiler Energieträger, denn als Verbrennungsrückstand entsteht überwiegend Wasserdampf und gegenüber anderen fossilen Energieträgern weitaus geringere Mengen Kohlenmonoxid (CO) und Kohlendioxid (CO2). Für unsere modernen Heizkraftwerke gelten strenge Emissionsvorschriften. Die Einhaltung der festgelegten Grenzwerte wird regelmäßig kontrolliert.

Die zentrale Fernwärmeerzeugung hat maßgeblich dazu beigetragen, die Umweltsituation in Borna entscheidend zu verbessern.

Versorgung mit Fernwärme

Den Wunsch nach einer Versorgung mit komfortabler und umweltschonender Fernwärme oder die Umverlegung oder Abtrennung bestehender Hausanschlüsse teilen Sie uns bitte mittels des dafür vorgesehenen Formulars mit.

1. Beauftragung

Mit dem Formular „Anmeldeformular“, das Sie bitte im Falle des Neuanschlusses oder bei erforderlichen Anschlussänderungen mit dem Lageplan Ihres Grundstückes und einem Grundriß des Keller- oder Erdgeschosses ergänzen, übergeben Sie uns alle erforderlichen Daten zur Auslegung Ihres Hausanschlusses bzw. gegebenenfalls für dessen Entfernung oder Verlegung und zur Erarbeitung eines Fernwärmeliefervertrages. Unsere Monteure vereinbaren mit Ihnen einen Termin vor Ort, um gemeinsam Trassierung und Hauseinführung festzulegen und auszumessen und technische Einzelheiten zu klären.

2. Angebot und Vertrag

Der Fernwärmeanschluss wird gemäß Fernwärmesatzung der Stadt Borna bis ein Meter in das anzuschließende Grundstück für den Kunden kostenfrei und mit Absperrarmaturen als Übergabestelle endend hergestellt. Ab Übergabestelle ist die Fortführung bis in den Hausanschlussraum des Gebäudes durch den Kunden zu veranlassen und zu bezahlen. Mit dem Gebäudeanschluss kann auch SWB kostenpflichtig beauftragt werden. Wir unterbreiten Ihnen hierzu gern auf der Grundlage eines Aufmaßes und unter Berücksichtigung eventuell von Ihnen geplanter Eigenleistungen ein Angebot. Die Fernwärmehausanschlußstation (HASt) ist in dieser Leistung nicht enthalten, kann jedoch mit beauftragt werden. Alternativ ist auch die Vermietung der HASt über einen gesonderten Vertrag als Bestandteil des Fernwärmeliefervertrages möglich.

Mit unserem Kundendienstmonteur stimmen Sie den Termin für die Baumaßnahmen ab. Durch Unterzeichnung und Rücksendung des Fernwärmeliefervertrages veranlassen Sie die Fernwärmeversorgung nach Fertigstellung des Hausanschlusses und Inbetriebnahme der Fernwärme-Hausanschlußstation.

3. Bauphase

Nach Eingang Ihres Auftragsformulars werden das Material bestellt und die Bau- und Montagefirmen beauftragt. Parallel zum Bau des Hausanschlusses können Sie nun die erforderliche Fernwärmehausanschlussstation von einem Unternehmen Ihrer Wahl installieren lassen, sofern wir nicht damit beauftragt wurden. Die Technischen Anschlussbedingungen für die Fernwärmeversorgung der Städtische Werke Borna GmbH (TAB FW) sind hierbei zu beachten.

4. Rechnungslegung und Zahlung

Nach Abschluß der Baumaßnahme legen wir die Rechnung, sofern wir mit Arbeiten in Ihrem Grundstück beauftragt wurden. Sollten Sie es mit der Inbetriebnahme Ihrer angeschlossenen Anlage besonders eilig haben, so zahlen Sie den fälligen Betrag an Hand der im Angebot ausgewiesenen Summe ein. Sie ist im Normalfall identisch mit dem Rechnungsbetrag.

Abweichungen ergeben sich nur, wenn während des Bauablaufs unvorhersehbare Mehraufwendungen entstanden sind, über die Sie informiert wurden.

5. Inbetriebnahme / Außerbetriebnahme der Fernwärme­versorgung

Mit der Freigabebescheinigung zur Inbetriebsetzung setzen Sie uns von der Fertigstellung Ihrer Anlage in Kenntnis. Unsere Kundendienstmonteure vereinbaren daraufhin mit Ihnen einen Termin zur Abnahme der Anlage und Inbetriebnahme des Anschlusses durch Installation eines Zählers.

Wurden wir mit weiterführenden Arbeiten ab Übergabestelle beauftragt, so ist der nachweisliche Zahlungseingang auf unserem Konto Voraussetzung für die Inbetriebnahme Ihrer Anlage.

Die Erstinbetriebnahme ist kostenlos.

Für die Außerbetriebnahme der Fernwärmeversorgung währen der Vertragslaufzeit ist eine Auftragserteilung in Textform erforderlich. Die Außerbetriebnahme wird pauschal entsprechend des Preisblattes der Ergänzenden Bestimmungen der SWB zur AVBFernwärmeV berechnet, ebenso die neuerliche Inbetriebnahme. Die Außerbetriebnahme zum regulären Ende der Vertragslaufzeit ist kostenfrei.

Fernwärmepreise

Der Fernwärmepreis besteht aus einem Arbeitspreis in Euro pro Megawattstunde (€/MWh) für den Wärmeverbrauch und einem Leistungspreis (Grundpreis) in Euro pro Kilowatt (€/kW/Jahr) für die für das Gebäude erforderlichen Wärmeleistung. Letztendlich ist für den Wärmemengenzähler und dessen Ablesung und Abrechnung ein Verrechnungsentgelt zu entrichten, das sich nach der Größe des Zählers richtet.

Preisblatt allgemeiner Tarif Fernwärme ab 01.01.2023

Das Gesamtspektrum Ihrer Aufgaben dient der zukunftsorientierten Stabilität des wirtschaftlichen Fundaments der Städtische Werke Borna GmbH und deren Zukunftsprojekten.

Aktualisierung Preis durch Erdgasspeicherumlage

Zum 01.07.2023 findet die Anpassung der Erdgasspeicherumlage statt. Diesen Preisbestandteil müssen wir an Sie weiterreichen.

Die Trading Hub Europe GmbH – (THE) hat die Gasspeicherumlage nach § 35e Energiewirtschaftsgesetz zur Sicherung der Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen ab dem 01.07.2023 auf 0,145 Cent/kWh festgelegt. Damit verändert sich per 01.07.2023 der Preisbestandteil Gasspeicherumlage auf 0,252 ct/kWh.

APGSU0 = 0,1026 Cent/kWh
GSUalt = 0,059 Cent/kWh
GSUneu = 0,145 Cent/kWh
APGSU = 0,1026 Cent/kWh x (0,145 Cent/kWh / 0,059 Cent/kWh)
APGSU = 0,252 Cent/kWh

Für weitere Informationen steht Ihnen unser Kundendienst gern zur Verfügung.

Gesetze und Verordnungen

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FFVAV

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AVBFernwärmeV

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EnSimiMaV

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EnSikuMaV

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GEG

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CO2-Steuer

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Links zu Gesetzen

Mit der Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme und Fernkälte (kurz: FFVAV) wurde die Voraussetzungen für mehr Informationsbereitstellung gegenüber dem e Kunden geschaffen. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung seit dem 05.10.2021 dürfen Wärme- und Kälteversorger nur noch fernablesebare Messeinrichtungen (Wärmemengenzähler) neu installieren. Bei Bestandsverbrauchsstellen müssen die bisher genutzten Messeinrichtungen bis zum 31.12.2026 nachgerüstet bzw. ersetzt werden. Sind bereits fernablesbarer Messeinrichtungen installiert bzw. ab dem Zeitpunkt der Neuinstallation muss Versorger dem Kunden mindestens zweimal jährlich Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen kostenlos zur Verfügung stellen. Auf Verlangen des Kunden sogar vierteljährlich oder in elektronischer Form. Spätestens ab dem 01.01.2022 sind die Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen durch den Versorger monatlich bereitzustellen. Die Bereitstellung kann postalisch (als Standard) oder auf elektronischem Wege erfolgen. Die elektronische Übermittlung bedarf der aktiven Zustimmung des Kunden.

Mit der FFVAV ist eine Standardisierung der bereitgestellten Messdaten geregelt. Die Aufbereitung der Messdaten muss der eine Verarbeitung im Abrechnungssystem ermöglichen.

Auch die Fernwärmeabrechnung wird deutlich umfangreicher ausfallen. Mit der Abrechnung werden Informationen zur energetischen Qualität der Wärmeversorgung (Gesamtenergiemix und die damit verbundenen Treibhausgasemissionen), umfangreiche Einordnungen des konkreten Kundenverbrauchs (im Vergleich zum Vorjahr sowie im Vergleich zu normierten Durchschnittskunden), Informationen zu Verbraucherorganisationen und Energieagenturen sowie zu Beschwerde- oder Streitbeilegungsverfahren ausgewiesen. Darüber hinaus kommen weitere Veröffentlichungspflichten von Informationen zur Wärmeversorgung auf der Webseite der Städtische Werke Borna GmbH (www.stadtwerke-borna.de) hinzu. Sowohl die regelmäßige Bereitstellung der Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen als auch die Umsetzung der Vorgaben für die Wärmeabrechnungen ziehen IT-seitigen Anpassungsbedarf nach sich.

Zeitgleich mit dem Inkrafttreten der FFVAV hat der Gesetzgeber Änderungen an der AVBFernwärmeV beschlossen. Zu den Änderungen gehören zum Beispiel, dass der Wärmekunde jährlich eine Anpassung seines vertraglich vereinbarten Anschlusswertes verlangen kann. Zudem schreibt die AVBFernwärmeV fest, dass der Versorger eine Preisänderungsklausel nicht durch öffentliche Bekanntgabe ändern darf.

Diese Änderungen wurden unter dem Hintergrund der Vorgaben aus der EU-Energieeffizienz-Richtline (kurz EED) vorgenommen.

Wollen wir hier den Ablauf der Beantragung aufführen (Antrag/ ist eine Wärmebedarfsermittlung notwendig oder auf welcher Grundlage wird die Senkung beantragt – auch unter dem Hintergrund des Wegfalls des Leistungspreises (bereitgestellte Leistung) betrachten sowie für die Steuerung/Bereitstellung Wärmebedarf durch das Netz)/Protokollierung Einstellung an HASt – Volumenstrom/ Gültigkeit ab Folgemonat usw. sowie wie positionieren wir uns, wenn beantragte Leistung dann nicht ausreicht – Prüfung und nochmalige Einstellung kostenpflichtig – Gleichbehandlung bei vermieteten Stationen oder kundeneigenen Stationen…

Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung)

Diese am 23.09.2022 beschlossene Verordnung regelt technische Energieeinsparmaßnahmen in Gebäuden und verpflichtet Unternehmen dazu, Energiemanagementsysteme umzusetzen. Das bedeutet konkret, dass Eigentümer von Gebäuden, in denen Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas genutzt werden, verpflichtet sind, eine Heizungsprüfung und Optimierung durchführen zu lassen. In diesem Rahmen ist beispielsweise zu prüfen,

    • ob die zum Betrieb der Heizung ein stellbaren technischen Parameter für den Betrieb der Anlage hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert sind,
    • ob die Heizung hydraulisch abzugleichen ist,
    • ob effizientere Heizungspumpen im Heizsystem eingesetzt werden können und
    • inwieweit Dämmungsmaßnahmen von Rohrleistungen und Armaturen durchgeführt werden sollten.

Hat der Gebäudeeigentümer einem Dritten mit dem Betrieb der Anlage zur Wärmneerzeugung beauftragt, ist neben dem Gebäudeeigentümer auch der Dritte zur Erfüllung der Anforderungen verpflichtet.

Um mögliche negative Auswirkungen auf die Bausubstanz des Gebäude zu vermeiden, sollte folgende Punkte regelmäßig geprüft werden:

    • die Absenkung der Vorlauftemperatur oder die Optimierung der Heizkurve bei groben Fehleinstellungen,
    • die Aktivierung der Nachtabsenkung, Nachtabschaltung oder andere, zum Nutzungsprofil sowie zu der Umgebungstemperatur passende Absenkungen oder Abschaltungen der Heizungsanlage und eine Information des Betreibers, insbesondere zu Sommerabschaltungen, Urlaubsabsenkungen und Anwesenheitssteuerungen,
    • die Optimierung des Zirkulationsbetriebs unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum Gesundheitsschutz,
    • die Absenkung der Warmwassertemperaturen unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum Gesundheitsschutz,
    • die Absenkung der Heizgrenztemperatur, um die Heizperiode und -tage zu verringern,
    • Information des Gebäudeeigentümers oder Nutzers über weitergehende Einsparmaßnahmen.

Das Ergebnis der Prüfungen ist in Textform festzuhalten. Sofern die Prüfung Optimierungsmöglichkeiten aufzeigt, sind diese bis zum 15. September 2024 vorzunehmen. Um keine zusätzlichen Kosten für die Eigentümer zu verursachen, sind diese Prüfungen und Optimierungsmaßnahmen zusammen mit ohnehin stattfindenden Prüfungen wie zum Beispiel Kehrtätigkeiten oder einer Feuerstättenschau sowie Heizungswartungsarbeiten von Schornsteinfegern oder Fachfirmen vorzunehmen.

Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – oder auch Energieeinsparverordnung genannt

Die zum 01.09.2022 beschlossenen Verordnung zielt auf eine jährliche Verringerung des deutschen Gasverbrauches ab. Sie soll der Eintritt einer Notfallsituation auf Grund der reduzierten und vorhandenen Gasliefermengen vermieden und Anreize zum Energiesparten gegeben werden. Die Verordnung wurde bis zum 28.02.2023 festgeschrieben.

Betroffenen sind Energie, Immobilien, Tourismus-, Handels- und öffentliche Unternehmen.

Geregelt werden unter anderem Beleuchtungszeiträume/- verbote sowie die Geschlossenhaltung von Ladentüren und Eingangssystemen.

Weiterhin sollen auch öffentliche Nichtwohngebäude, welche nicht dem Aufenthalt dienen, nicht beheizt werden. Einrichtung wie Schulen oder Pflegeeinrichtungen sind davon ausgenommen. In Arbeitsräumen darf die Temperatur nicht über 19 Grad liegen, dezentrale Boiler oder Durchlauferhitzer sind abzuschalten, sofern das genutzte Wasser überwiegend nur zum Händewaschen dient. Zentrale Trinkwassererwärmungsanlagen müssen temperaturseitig unter der Beachtung der Vermeidung von Legionellenbildung gesenkt werden, das sind ca. 55 bis 60 Grad.

Zuwiderhandlungen können mit Bußgeldern belegt werden.

Weiterhin stehen auch Letztverbrauchter im Fokus. Gas- und Wärmelieferanten werden verpflichtet, ihren Endkunden Informationen

    • zum Energieverbrauch und -Kosten in der vorangegangenen Abrechnungsperiode,
    • zur Höhe der voraussichtlichen Energiekosten für eine vergleichbare Abrechnungsperiode auf Basis des am 01.09.2022 im jeweiligen Versorgungsgebiet geltenden Grundversorgungstarifes
    • zum rechnerischen Einsparpotential in kWh und Euro bei einer durchgehenden Absenkung der Raumtemperatur um 1 Grad Celsius

mitzuteilen.

Eigentümer von Wohngebäude müssen diese Informationen an die Bewohner bzw. Nutzer weiterleiten. Bei Gebäuden mit mindestens 10 Wohneinheiten sind darüber hinaus spezifische Informationen zum Verbrauch der einzelnen Wohneinheiten mitzuteilen.

Gebäudeenergiegesetz

Erhebung der CO2-Steuer für Fernwärme ab 01.01.2021

Die Bundesregierung möchte ab 2021 mehr Anreize für den Klimaschutz setzen. Durch die Bepreisung von CO2 soll die Nutzung von fossilen Brennstoffen und damit der Ausstoß von Treibhausgas eingedämmt werden. In diesem Zusammenhang möchte der Gesetzgeber verstärkt den Umstieg auf klimaschonende Technologien fokussieren. Mit dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) wurden die Mechanismen für die zukünftige CO2-Bepreisung geschaffen. Werden die vom BEHG erfassten Brennstoffe genutzt, müssen hierfür Emmissionszertifikate erworben werden.

Es handelt sich um die Beschaffungskosten für Emmissionsberechtigungen, deren Preis für das Kalenderjahr 2021 mit 25,00 € je Tonne CO2 gesetzlich festgelegt ist.

Für die folgenden Jahre steigen die Beschaffungskosten für Emissionsberechtigungen wie folgt:

Kalenderjahr 2022: 30,00€/t CO2
Kalenderjahr 2023: 35,00€/t CO2
Kalenderjahr 2024: 45,00€/t CO2
Kalenderjahr 2025: 55,00€/t CO2
ab Kalenderjahr 2026: CO2-Zertifikatehandel mit Preiskorridor 55,00€/t CO2 – 65,00€/t CO2

Dies hat einen unmittelbaren Einfluss auf den Preis für Fernwärme. Wir -als Ihr örtlicher Wärmeversorger- haben uns dazu entschlossen, die CO2-Bepreisung separat als eigenen Preisbestandteil und damit völlig transparent für unsere Fernwärmekunden auszuweisen.

Der Emissionsfaktor unserer Erzeugungsanlagen beträgt aktuell 0,158 kg/kWh th. Daraus ergibt sich für unsere Wärmekunden ein Aufschlag in Cent/kWh nach folgender Formel:

Aufschlag Kalenderjahr = 0,158 kg/kWh th * CO2-Preis Kalenderjahr / 10
Für das Jahr 2021 ergibt sich somit ein Aufschlag von 0,395 Cent/kWh. (Da unsere Abrechnung der Fernwärme in MWh erfolgt, werden 3,95 Euro/MWh auf Ihrer Abrechnung ausgewiesen, was dem gleichen Wert entspricht.)

Wir arbeiten intensiv daran, die Emission von CO2 schrittweise zu senken und somit die Belastung für unsere Kunden und die Umwelt zu minimieren.

Zertifikate und Energiemix

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Fernwärmegebiet Ost

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Fernwärmegebiet Nord

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Fernwärmegebiet Zentrum / Gewerbegebiet

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Fernwärmesatzung und Gebiete

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Energiemix

Energiemix Fernwärme Borna