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Abgaben und Umlagen

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Umlage nach §19 StromNEV

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EEG-Umlage

Das wichtigste in Kürze:

  • die EEG-Umlage liegt im Jahr 2021 bei 6,5 Cent pro Kilowattstunde
  • im Vergleich zum Vorjahr ist sie um rund 4 Prozent gesunken
  • die EEG-Umlage hat sich in den letzten zehn Jahren mehr als verdreifacht
  • Sie wird auf den Strompreis erhoben und muss von allen privaten Verbrauchern bezahlt werden

Mit der EEG-Umlage wird der Ausbau der Erneuerbaren Energien finanziert.

Betreiber von Erneuerbare Energien-Anlagen, die Strom in das Netz der öffentlichen Versorgung einspeisen, erhalten dafür eine festgelegte Vergütung. Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) verkaufen den eingespeisten Strom an der Strombörse. Da die Preise, die an der Börse erzielt werden, unter den gesetzlich festgelegten Vergütungssätzen liegen, wird der ÜNB der Differenzbetrag erstattet.

Alternativ kann der produzierte Strom direkt vermarktet werden. Über das Marktprämienmodell wird der Unterschied des an der Börse erzielten Preises und der Einspeisevergütung durch eine Marktprämie ausgeglichen. Um einen Wechsel möglichst vieler EEG-Anlagen in die Direktvermarktung anzureizen, wird zusätzlich eine Managementprämie gezahlt.

In anderen Worten: Die Auszahlungen an die Erneuerbare Energien-Anlagenbetreiber übersteigen die Einnahmen aus dem Verkauf von Strommengen teilweise um ein Vielfaches. Dieser Differenzbetrag wird durch die EEG-Umlage auf alle Stromverbraucher umgelegt.

Grundsätzlich müssen alle Stromverbraucher die EEG-Umlage zahlen. Sie ist Teil des Strompreises.

Die Höhe der EEG Umlage wird durch die Übertragungsnetzbetreiber festgelegt und beträgt für das Jahr.

2021: 6,5 ct/ kWh

Einfluss auf die Höhe der EEG-Umlage haben:

  • der erwartete Börsen-Strompreis
  • die Höhe des Letztverbrauchers
  • der Zubau an EEG-geförderten Anlagen
  • der aktuelle EEG-Kontostand
    eine Liquiditätsreserve*

*die Liquiditätsreserve soll unerwartet hohe Vergütungszahlungen wegen nicht vorhersehbarer Effekte (z.B. aufgrund eines besonders sonnenreichen Jahres) und die Saisonalität des EEG-Kontostandverlaufs abbilden.

Entwicklung der EEG-Umlage
Quelle: Bundesnetzagentur

AbLaV – Verordnung zu abschaltbaren Lasten

Die Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) beschreibt die Rahmenbedingungen, unter denen Industrieanlagen bzw. stromintensive Produktionsprozesse kurzfristig abgeschaltet bzw. gedrosselt werden können. Dies dient der Stabilisierung der Übertragungsnetze und der Förderung der Versorgungsicherheit.

Die Abschaltverordnung, erstmals 2012 in Kraft getreten, ermöglicht Unternehmen, durch die gezielte, ferngesteuerte Leistungsschaltung ihrer Verbrauchsprozesse das Stromnetz zu entlasten. Die Abschaltimpulse werden von den Übertragungsnetzbetreibern initiiert und entweder direkt oder über ein virtuelles Kraftwerk an die Betriebe übermittelt.

Anbieter von abschaltbaren Lasten erhalten für den vereinbarten Zeitraum ein Bereitstellungsentgelt (Leistungspreis). Darüber hinaus wird für die tatsächliche Drosselung oder Abschaltung der Produktion ein Arbeitspreis für die abgeschaltete Leistung gezahlt.

Die Übertragungsnetzbetreiber sind nach dieser Verordnung verpflichtet, ihre Aufwendungen und Zahlungen untereinander auszugleichen. Dabei soll der Umlagemechanismus des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWK-G) Anwendung finden, mit dem Unterschied, dass die dort geltenden Belastungsgrenzen nicht zur Anwendung kommen. Die Umlage wird demnach bei allen Letztverbrauchern gleichermaßen erhoben.

Die Umlage für 2021 beträgt 0,009 Cent/kWh. Die Berechnung der Umlage erfolgte auf Basis der prognostizierten Kosten für 2020 einschließlich der Verrechnung einer Nachholung aus der Jahresabrechnung 2019 incl. Zinsen.

Thermografie

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)

Die KWK- Umlage ist ein Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) festgeschriebener Passus, der dafür sorgt, dass die erhöhten Kosten der Betreiber von Blockheizkraftwerken durch Umlagen ausgeglichen werden. Diese Regelung steht im direkten Zusammenhang mit den Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das die Förderung regenerativer Energieträger unter anderem durch die EEG- und KWK-Umlage festlegt.

Die KWK-Umlage wird über die Übertragungsnetzbetreiber bewerkstelligt. Die erhöhten Kosten der Blockheizkraftwerksbetreiber werden an vorgenannte weitergegeben, die diese wiederum den lokalen Netzbetreibern und Energieversorgern auserlegen. Diese rechnen die Umlage auf den allgemeinen Strompreis, womit die KWK-Umlage letztlich ausschließlich vom Endkunden getragen wird.

Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz regelt Abnahme und Vergütung von Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Erdgas, Öl oder Abfall. Von Kraft-Wärme-Kopplung spricht man, wenn in einer Anlage gleichzeitig Wärme und Strom erzeugt werden. Diese Art der Erzeugung ist besonders umweltschonend und trägt zum Klimaschutz bei.

Weitere Details zur Festlegung des bundesweiten KWK-Aufschlags können Sie den Erläuterungen zum KWK-Aufschlag unter www.netztransparenz.de entnehmen.

Quelle: www.netztransparenz.de

Die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) ist die Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen. Paragraf 19 regelt das Angebot reduzierter Netzentgelte für besonders stromintensive Letztverbraucher – in der Regel große Industriebetriebe. Das individuelle Netzentgelt darf dabei 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes nicht unterschreiten. Die den Netzbetreibern daraus entstehenden Kosten werden auf die übrigen Letztverbraucher umgelegt. Die Höhe der in Rechnung gestellten Umlage ist dabei abhängig vom jeweiligen Jahresverbrauch.

Umlage je Letztverbrauchergruppe in 2020

LV Gruppe A* 0,358 ct/kWh

LV Gruppe B* 0,050 ct/kWh

LV Gruppe C* 0,025 ct/kWh

Die § 19 StromNEV-Umlage 2020 berücksichtigt die Ergebnisse der Jahresabrechnung für das Jahr 2018 auf Basis der Wirtschaftsprüfertestate.

Letztverbrauchergruppe A:

Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 1.000.000 kWh je Abnahmestelle.

Letztverbrauchergruppe B:

Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kWh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale § 19 StromNEV-Umlage von 0,050 ct/kWh. Maßgeblich sind die in der o. g. Tabelle aufgeführten Beträge.

Letztverbrauchergruppe C:

Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Geschäftsjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge maximal 0,025 ct/kWh. Maßgeblich sind die in der o. g. Tabelle aufgeführten Beträge.