Informationen zur Soforthilfe Gas und Fernwärme

Die aktuelle Gaspreiskrise stellt Gas- und Wärmekunden vor einer großen Herausforderung. Die Bundesregierung plant aus diesem Grund verschiedene finanzielle Entlastungen. So werden die Kosten für den Dezember-Abschlag für Gas und Wärme von der Bundesregierung übernommen und die Gas- und Fernwärmekundinnen und -kunden spürbar entlastet, um den Zeitraum bis zur Gaspreisbremse zu überbrücken. Der Bundesrat hat dem Gesetz über die Dezember-Soforthilfe am 14. November 2022 grünes Licht gegeben.

Wie sieht die Entlastung für unsere Gaskunden aus? 

Als unsere Kundinnen und Kunden profitieren Sie automatisch von der Soforthilfe. So erhalten Sie im Dezember die staatliche Soforthilfe. Sie entspricht einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember 2022 gültigen Gaspreis. Um Ihnen kurzfristig die Entlastung zur Verfügung zu stellen, werden wir Ihren Dezember-Abschlag nicht einziehen. Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, müssen Sie die Zahlungen für Dezember nicht leisten. In der Jahresendabrechnung, welche Ihnen im Januar zugeht, werden wir dann den vorläufigen Entlastungsbetrag (Abschlag) mit dem tatsächlichen Erstattungsanspruch (Ein Zwölftel vom Jahresverbrauch) verrechnen.

Kunden mit registrierender Leistungsmessung

Die Bundesregierung hat ebenfalls beschlossen, dass die Soforthilfe auch größere Unternehmen und Einrichtungen (RLM-Kunden) bekommen. Auch hier beträgt die Entlastung ein Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022. Aufgrund der monatlichen Abrechnung, erfolgt die Erstattung mit der nächsten Rechnung im Januar.

Wie sieht die Entlastung für unsere Fernwärmekunden aus? 

Auch als unsere Fernwärmekunden profitieren Sie automatisch von der Soforthilfe. Der Entlastungsbetrag beläuft sich auf der Höhe des Septemberabschlages 2022 zuzüglich eines
Aufschlages von 20%. Um Ihnen kurzfristig die Entlastung zur Verfügung zu stellen, werden wir Ihren Dezember-Abschlag nicht einziehen. Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, müssen Sie die Zahlungen für Dezember 2022 nicht leisten. In der Jahresendabrechnung, welche Ihnen im Januar zugeht, werden wir dann den vorläufigen Entlastungsbetrag (Abschlag) mit dem tatsächlichen Erstattungsanspruch (Ein Zwölftel vom Jahresverbrauch+20%) verrechnen.

Wir möchten Sie hiermit informieren, dass für die Fernwärmekunden zusätzliche Daten durch den Gesetzgeber angefordert werden (Rechnungsadresse, Telefonnummer, Mailadresse).
Im Rahmen des Antragsverfahrens nach § 9 Abs. 5 EWSG werden an den Beauftragten zwar auch personenbezogene Daten übermittelt. Dies stellt eine Verarbeitung dieser Daten im Sinne von Art. 3 DSGVO dar. Die Verarbeitung der Daten ist nach Art. 6 DSGVO aber u.a. rechtmäßig, soweit die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt. Die Erforderlichkeit ist aufgrund der gesetzlichen Vorgabe im EWSG gegeben.  

Welche Regelungen gelten für Mieterinnen und Mieter?

Mieterinnen und Mieter will die Bundesregierung insbesondere zu dem Zeitpunkt unterstützen, wenn sie durch die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 besonders intensiv belastet werden. Der Gesetzentwurf sieht deshalb vor, dass Vermieterinnen und Vermieter die Entlastung mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung an Mieterinnen und Mieter weitergeben und etwaige bereits im Dezember geleistete Überzahlungen entsprechend berücksichtigen.

Fragen und Antworten 

Der BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. hat einige Fragen und Antworten zur Soforthilfe zusammengestellt. Lesen Sie hier alle Informationen.

21/11/2022,