Kundeninformation

Grundversorgung

Die Städtische Werke Borna GmbH beliefert Unternehmen mit Aushilfsenergie, wenn

  • dem bisherigen Lieferanten die Versorgung nicht mehr möglich ist
  • bei Vertragswechsel eine Versorgungslücke entsteht
  • oder die aktuelle Stromnutzung keinem  Liefervertrag zugeordnet ist.

Die Städtische Werke Borna GmbH übernimmt die Ersatzversorgung mit elektrischer Energie dort, wo sie als Grundversorger auftritt. Gemäß Grundversorgungsverordnung ist der Grundversorger eines Gebiets zur Ersatzversorgung mit Aushilfsenergie gesetzlich verpflichtet.

Preise Aushilfsenergie ab 01.07.2022

Ersatzversorgung

Im Rahmen des Osterpakets 2022 hat der Gesetz- und Verordnungsgeber die einschlägigen Regelungen zur Grund- und Ersatzversorgung im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und in den Grundversorgungsverordnungen geändert. Ab sofort ist eine Trennung der Grund- und Ersatzversorgung auch im Haushaltskunden-Bereich möglich. Die Städtische Werke Borna GmbH wird diese neue Regelung ab 01.08.2022 umsetzen.

Ab 01.08.2022 beliefern wir Haushaltskunden in der Ersatzversorgung, wenn

  • dem bisherigen Lieferanten die Versorgung nicht mehr möglich ist
  • bei Vertragswechsel eine Versorgungslücke entsteht
  • oder die aktuelle Stromnutzung keinem  Liefervertrag zugeordnet ist.

Die Städtische Werke Borna GmbH übernimmt die Ersatzversorgung mit Erdgas dort, wo sie als Grundversorger auftritt. Gemäß Grundversorgungsverordnung ist der Grundversorger eines Gebiets zur Ersatzversorgung gesetzlich verpflichtet.

Allgemeine Grundlagen ErsatzversorgungPreise Ersatzversorgung ab 15.09.2022

Aushilfsenergie

Die Städtische Werke Borna GmbH beliefert Unternehmen mit Aushilfsenergie, wenn

  • dem bisherigen Lieferanten die Versorgung nicht mehr möglich ist
  • bei Vertragswechsel eine Versorgungslücke entsteht
  • oder die aktuelle Stromnutzung keinem  Liefervertrag zugeordnet ist.

Die Städtische Werke Borna GmbH übernimmt die Ersatzversorgung mit elektrischer Energie dort, wo sie als Grundversorger auftritt. Gemäß Grundversorgungsverordnung ist der Grundversorger eines Gebiets zur Ersatzversorgung mit Aushilfsenergie gesetzlich verpflichtet.

Preise Aushilfsenergie ab 01.07.2022