Umlagen auf den Strompreis

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AbLaV

AbLaV – Verordnung zu abschaltbaren Lasten

Die Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) beschreibt die Rahmenbedingungen, unter denen Industrieanlagen bzw. stromintensive Produktionsprozesse kurzfristig abgeschaltet bzw. gedrosselt werden können. Dies dient der Stabilisierung der Übertragungsnetze und der Förderung der Versorgungsicherheit.

Die Abschaltverordnung, erstmals 2012 in Kraft getreten, ermöglicht Unternehmen, durch die gezielte, ferngesteuerte Leistungsschaltung ihrer Verbrauchsprozesse das Stromnetz zu entlasten. Die Abschaltimpulse werden von den Übertragungsnetzbetreibern initiiert und entweder direkt oder über ein virtuelles Kraftwerk an die Betriebe übermittelt.

Anbieter von abschaltbaren Lasten erhalten für den vereinbarten Zeitraum ein Bereitstellungsentgelt (Leistungspreis). Darüber hinaus wird für die tatsächliche Drosselung oder Abschaltung der Produktion ein Arbeitspreis für die abgeschaltete Leistung gezahlt.

Die Übertragungsnetzbetreiber sind nach dieser Verordnung verpflichtet, ihre Aufwendungen und Zahlungen untereinander auszugleichen. Dabei soll der Umlagemechanismus des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWK-G) Anwendung finden, mit dem Unterschied, dass die dort geltenden Belastungsgrenzen nicht zur Anwendung kommen. Die Umlage wird demnach bei allen Letztverbrauchern gleichermaßen erhoben.

Die Umlage für 2021 beträgt 0,009 Cent/kWh. Die Berechnung der Umlage erfolgte auf Basis der prognostizierten Kosten für 2020 einschließlich der Verrechnung einer Nachholung aus der Jahresabrechnung 2019 incl. Zinsen.